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Allgemeine Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen HEPRO® GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen

HEPRO GmbH Nahrungsmitteltechnik, Nickelstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück – Stand: September 2026

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit in diesen Bedingungen Schriftform verlangt wird, genügt die Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

A) Werklieferungen und Verkäufe

Für sämtliche Werklieferungen und Verkäufe sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgeblich:

I. Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle getroffenen Vereinbarungen (mündlich, telefonisch oder in Textform, z. B. per E-Mail) bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung in Textform; dies gilt auch für Nebenabreden sowie sonstige Zusagen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller sowie für jeden Abruf im Rahmen eines Abrufauftrags.

4. Der Besteller kann Aufträge, die von uns bestätigt sind, nur aus wichtigem Grund kündigen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere auch für Sukzessivlieferungs-, Rahmen- und Abrufverträge.

5. Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung unserer Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Bestellung oder dadurch zustande, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird (Annahme). Bei Abrufaufträgen hat der Besteller die Lieferung spätestens 10 Monate nach Auftragserteilung abzunehmen, falls keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden; er hat den Abruf rechtzeitig, mindestens jedoch 16 Wochen vorher, zu erklären.

6. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur nach vorheriger Zustimmung durch uns in Textform übertragbar. Diese Zustimmung kann von uns nur aus wichtigem Grund verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

7. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung und/oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Sofern eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt bei Vorliegen einer Lücke im Vertrag entsprechend.

9. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

II. Angebotsunterlagen / Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen (unabhängig von der Form und Art des Datenträgers), die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

III. Preise und Zahlung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW Rheda-Wiedenbrück, Incoterms 2020), ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Berechnungsbasis für die Preise sind die mit dem Besteller ausgehandelten Preis- und Rabattstrukturen. Erfolgen nach dem Datum der Auftragsbestätigung Lohn- oder Materialpreiserhöhungen und liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen in dem Umfang an den Besteller weiterzugeben, in dem sie sich auf die Herstellkosten des Liefergegenstandes auswirken; auf Verlangen weisen wir die Kostenentwicklung nach. Der Besteller anerkennt ferner, dass wir zu Preiserhöhungen berechtigt sind, wenn die Auftragsausführung die Notwendigkeit weiterer Arbeitsgänge aufzeigt, die – insbesondere bei Erstlieferung – nicht im Voraus erkennbar und deshalb in den Vorkalkulationen, die den Preisvereinbarungen zugrunde gelegen haben, nicht vorgesehen waren. Die Preisanhebungen gemäß Satz 2 und Satz 3 erfolgen nach Maßgabe der §§ 315, 316 BGB. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

4. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung in Textform ist die Zahlung netto Kasse (ohne jeden Abzug) an uns zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsziele, sind mit uns in Textform zu vereinbaren. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen. Nachnahmespesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Skonto wird grundsätzlich nur in Textform gewährt; sofern Skonto eingeräumt wurde, bezieht es sich jeweils auf den Warenpreis ausschließlich der Nebenkosten.

6. Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

7. Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort nach Zugang der Rechnung fällig.

8. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu verlangen (§ 353 HGB). Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu fordern; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in

Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Zinsschadens und weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sowie bei notwendig werdender Einziehung oder bei Zahlungseinstellung entfallen die für die jeweilige Zahlung gewährten Rabatte und/oder Preisnachlässe.

9. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an uns, nicht aber an unsere Vertreter zu leisten.

10. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen (§ 321 BGB).

IV. Lieferfristen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde, es sei denn, ein anderer Lieferort wurde in Textform vereinbart.

5. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Im Übrigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der Ziff. VII.

6. Die Einschränkung des Rücktrittsrechts und die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. IV.5 in Verbindung mit Ziff. VII gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug bzw. in Verzug mit einer anderen Mitwirkungspflicht gerät.

8. Ist vereinbart, dass der Besteller die Ware selbst abholt oder abholen lässt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers anzuliefern, und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens dann in Annahmeverzug im Sinne von Ziff. IV.7, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Ware nicht abnimmt.

9. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses und einer angemessenen Anlaufzeit von der Vertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Embargos, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Cyberangriffe sowie Unfälle und sonstige von uns nicht zu vertretende Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Betrieb und/oder in einem Zulieferbetrieb und

verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Fertigung. Wir werden den Besteller über Beginn und Ende des Hindernisses unverzüglich informieren.

V. Gefahrübergang, Lieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir versenden stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, auch bei Teil- und Franko-Lieferungen und auch bei Transport mit werkseigenen Fahrzeugen.

2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen; wir haften nur nach Maßgabe der Ziff. VII. Die Kosten der Entsorgung von Verpackungsmaterial trägt der Besteller, soweit wir nicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet sind.

3. Wir werden Ware und/oder Transport nach Maßgabe des Bestellers auf dessen Kosten versichern. Die Regulierung von Transportschäden und/oder -verlusten ist Sache des Bestellers.

4. Teillieferungen sind in dem Besteller zumutbarem Umfang zulässig, sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt ist. Im Falle einer vertragswidrigen Teillieferung besteht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung und nur, soweit der Besteller darlegt, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat.

5. Der Besteller darf unsere Produkte ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht aus der EU ausführen; diese ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit der Zielort der Produkte, an den der Besteller die Produkte versenden möchte, mit der Rechnungsadresse des Bestellers übereinstimmt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunden diese Bestimmung gleichermaßen befolgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der jeweils anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Exportkontroll- und Sanktionsrecht der EU) bei der Weitergabe der Produkte selbst verantwortlich.

VI. Mängelgewährleistung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung aller Waren sind die von uns in Textform vorgegebenen und als solche bezeichneten Produktspezifikationen sowie die einschlägigen EU- Normen und gesetzlichen Bestimmungen. Bei wiederkehrenden Lieferungen bestimmen sich die Qualitätsanforderungen nach der Qualität und Ausführung der vorangegangenen und unbeanstandet gebliebenen Lieferung.

2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; alle mit einer Eingangskontrolle verbundenen Untersuchungskosten trägt der Besteller selbst. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen ab Ablieferung, in Textform und unter genauer Spezifizierung der geltend gemachten Mängel anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

3. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Einvernehmen mit dem Besteller kann anstelle der Nacherfüllung eine Herabsetzung der Vergütung erfolgen; bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen kann dies durch Gutschrift für mangelhafte Ware geschehen. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung um den Betrag herabzusetzen, um den der Mangel den Wert der mangelhaften Sache, gemessen an der Vergütung, mindert. Die Nacherfüllung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde, es sei denn, ein weiterer Versuch ist dem Besteller nach der Art der Sache oder des Mangels nicht zumutbar.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller wegen einer Beschaffenheit der Ware oder des Fehlens einer Eigenschaft, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen haben, Ansprüche geltend macht. Garantieerklärungen werden von uns nur in Textform und als solche bezeichnet abgegeben. Im Übrigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der Ziff. VII.

6. Von uns als mangelhaft anerkannte Waren sind uns auf unser ausdrückliches Verlangen zurückzugeben.

7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Die Verwendung, Montage bzw. Inbetriebnahme und Wartung der Produkte sowie die Verwendung von Betriebsmitteln ist unsachgemäß oder ungeeignet, soweit die Angaben und Instruktionen in der für das jeweilige Produkt maßgeblichen Betriebsanleitung nicht befolgt werden. Dem Besteller wird auf Anforderung in Textform unverzüglich die entsprechende Betriebsanleitung für die gelieferte Ware von uns zugesandt, sofern diese nicht bereits mit der gelieferten Ware übergeben wurde.

8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich nach unserer Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies innerhalb von 6 Wochen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bestellers in Textform bei uns nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter der genannten Voraussetzung oder falls die zuvor genannte Beseitigung der Schutzrechtsverletzung nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

10. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

11. Unsere in Ziff. VI.9 und VI.10 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziff. VII für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. VI.9 ermöglicht;
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

12. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Bauwerken und Baustoffen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wegen dinglicher Rechte Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB), bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen der Ziff. VII.1 lit. b) bis e); in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Gesamthaftung

1. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur

a) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf,

b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,

c) die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

d) Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, sowie

e) Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Im Fall der Ziff. VII.1 lit. a) sowie bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziff. VII.1 lit. c) bis e) sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, soweit uns in Textform eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist und diese fruchtlos verstrichen ist; die Regelung in Ziff. VI.4 bleibt hiervon unberührt. Als angemessen gilt regelmäßig eine Frist von vier Wochen, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls eine kürzere Frist erfordern. Gleiches gilt für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII. Werkzeuge

Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen vor, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuholen. In der Rückholung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu veräußern. Der weiteren Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge gleich.

5. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen; insbesondere gelten wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der neuen oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung. Für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch die Forderungen gegen einen Dritten ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück erwachsen.

8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im Voraus an uns ab.

9. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

unserer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder den Nennbetrag der Sicherheiten um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. In Ländern, in denen ein dem Eigentumsvorbehalt ähnliches Recht nicht besteht, räumt uns der Besteller – sofern möglich bereits jetzt, im Übrigen auf erstes Anfordern – die im betroffenen Land vergleichbare Art der Sicherheit ein und wirkt bei den hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Begründung entsprechender Sicherheiten mit.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Rheda-Wiedenbrück; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.

B) Vermietungen

Für sämtliche Vermietungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgeblich. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen unter Teil A) entsprechend.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Mieter jederzeit, auch in Textform, widerrufen werden. Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

1.2 Unsere Angebote können nur unverzüglich angenommen werden. Annahmen, die nach Ablauf der Annahmezeit bei uns eingehen, können von uns als neue Bestellung angenommen werden.

1.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2. Übergabe des Mietgegenstandes

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung/Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

3. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes

Die Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vermieters. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt und transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereitzuhalten.

4. Mietdauer

4.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag.

4.2 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter oder den Vermieter durchgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißes während der Mietdauer selbst oder durch Dritte ausführt, wenn der Mieter den Vermieter über den Ausfall des Mietgegenstandes unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch einen vom Vermieter beauftragten Dritten ist die Reparaturzeit zu belegen.

4.3 Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter mindestens drei Tage vorher mitzuteilen.

5. Montage

5.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Wird die Hilfe des Vermieters gewünscht, so arbeitet das Personal des Vermieters ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters. Der Vermieter haftet für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Personals entstanden sind, nur insoweit, als er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat; Ziff. 11 bleibt unberührt.

5.2 Das zur Verfügung gestellte Personal wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

6. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

6.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Saisonbasis.

6.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.

7. Zahlung und Zahlungsverzug des Mieters

7.1 Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist der Mietpreis ohne jegliche Abzüge sofort zur Zahlung fällig.

7.2 Der Mieter kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist (§ 286 Abs. 3 BGB).

7.3 Ist für die Mietzahlung ein bestimmter Tag der jeweiligen Woche oder des jeweiligen Monats bestimmt, so kommt der Mieter ohne gesonderte Rechnungsstellung oder Mahnung bei Nichtzahlung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

7.4 Im Verzugsfall ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens, insbesondere in Höhe der dem Vermieter berechneten Bankkreditzinsen, bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

8. Zwischenabrechnungen, Mietvorauszahlungen, Kaution

8.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen.

8.2 Ebenso ist der Vermieter berechtigt, eine unverzinsliche Mietkaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Kaution oder Vorauszahlung ist im Mietvertrag im Einzelnen festgelegt.

8.3 Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietgegenstände herrühren und der Sicherung der Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis dienen.

8.4 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9. Pflichten des Mieters, Haftung

9.1 Gebrauch, Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und für sachgerechten Gebrauch, Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich durch die Beschädigung des Mietgegenstandes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietgegenstände für Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen.

9.2 Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, Unfall, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen. Wurde der Schaden am Mietgegenstand auch durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Schädiger ab.

9.3 Beschlagnahme, Pfändungen, Insolvenz: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Mieter alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Mietgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

9.4 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder vermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch Rechte irgendwelcher Art einräumen.

9.5 Sofern der Mieter den Mietgegenstand in von ihm angemieteten Räumlichkeiten nutzt oder lagert, verpflichtet er sich, vor dessen Einbringung in die angemieteten Räumlichkeiten eine Vermieterpfandrechtsverzichtserklärung bezüglich des Mietgegenstandes vom Vermieter der Räumlichkeiten zu Gunsten des hiesigen Vermieters einzuholen und diesem vorzulegen.

10. Rechte des Vermieters

10.1 Rückholrecht: Wird die geschuldete Miete nicht vereinbarungsgemäß durch den Mieter gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter nach Kündigung gemäß Ziff. 10.3 berechtigt, den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Kosten für etwaige Demontage sowie den Transport des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters. Entsteht dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer ein nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.

10.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

10.3 Recht zur fristlosen Kündigung: Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

a) der Mieter dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,

b) der Mieter mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,

c) der Mieter den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet,

d) der Mieter in Vermögensverfall gerät,

e) über das Vermögen des Mieters ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Mieter beim zuständigen Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat bzw. hierzu schriftlich aufgefordert wird.

11. Haftung

11.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu.

11.2 Schadensersatzansprüche – auch wegen Mangelfolgeschäden – wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes (§ 536a BGB), wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB), wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung sind dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das Gleiche gilt für das Recht zum Rücktritt gemäß § 323 BGB. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalpflichten) oder um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

11.3 Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt und kein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Produkthaftung, der Arglist oder einer Garantie gegeben ist, ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.4 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

11.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

12. Mietkauf

Der Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

13.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis unser Geschäftssitz in Rheda-Wiedenbrück; wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.

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