Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
HEPRO GmbH Nahrungsmitteltechnik, Nickelstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück – Stand: September 2026
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse über Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten der Text der Bestellung oder der Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen vorrangig. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen und Abschlüsse mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
2. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rahmenvereinbarungen, Bedarfsplanung
a) Bestellungen / Auftragsbestätigungen: Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform, der Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail) oder der Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (z. B. EDI), wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. – im Falle einer anderen vereinbarten Form – in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstigen Unterlagen, die in der Bestellung aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.
b) Rahmenvereinbarung: Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht und diese keine abweichende Regelung trifft, verzichten wir bei der Bestellung dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Bestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie in Schriftform oder Textform bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung. Der Schriftform bedarf jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.
c) Bedarfsplanung: Soweit in der Rahmenvereinbarung mit dem Lieferanten keine abweichenden Fristen genannt sind, werden die in der Lieferplaneinteilung gezeigten Mengen der ersten 3 Monate zur Fertigung freigegeben. Die bis zum 6. Monat enthaltenen Mengen dienen nur zur Materialplanung. Im Falle einer Annullierung aus technischen oder anderen Gründen kann der Lieferant verlangen, dass wir die Materialkosten gegen Übereignung des Materials übernehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass der Bezug des Materials zur Einhaltung des Lieferplans geboten war und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Eine weitergehende Kostenübernahme ist ausgeschlossen.
3. Änderungen des Liefergegenstandes
Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen in Textform mitzuteilen und nachzuweisen.
4. Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, für mindestens 10 Jahre nach Einstellung der Fertigung unseres betreffenden Produkts als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.
5. Höhere Gewalt
Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
6. Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
7. Lieferungen
Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Textform.
Soweit der Lieferant nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Der Lieferant stellt sicher, dass er seinen Pflichten nach dem VerpackG, insbesondere zur Registrierung und Systembeteiligung, nachkommt, soweit diese ihn treffen.
Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
8. Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung der Liefergegenstände jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:
- Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer / Zolltarifnummer)
- Ursprungsland (handelspolitischer Ursprung)
- Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen (insbesondere Güterlistennummer nach Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 bzw. der deutschen Ausfuhrliste, ECCN nach US-Exportkontrollrecht, soweit einschlägig)
- auf Anforderung: Ursprungszeugnis oder Präferenznachweis (z. B. Lieferantenerklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)
Änderungen dieser Angaben hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen.
9. Rechnung und Zahlung
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Rechnungen sind, soweit gesetzlich vorgeschrieben, als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG (E-Rechnung, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) zu übermitteln. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten oder den umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht genügen, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Stellt HEPRO fest, dass die Pflicht besteht, oder wird HEPRO dazu von den zuständigen Behörden aufgefordert, Abgaben (z. B. Quellensteuer) einzubehalten, ist HEPRO berechtigt, diese Beträge vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Sollte der Lieferant über Dokumente zu einer entsprechenden Freistellung verfügen, sind diese unaufgefordert vorzulegen. Das Recht des Lieferanten, die Steuern und Abgaben von den erhebenden Behörden zurückzufordern, bleibt unberührt.
Der Zahlungsausgleich erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
10. Mängelhaftung
Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an uns. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB) sowie längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage, die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von uns in Textform gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mangelbehebung endgültig gescheitert, sind wir außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag; unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, soweit wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
Ansprüche aus Mängelhaftung können wir innerhalb der HEPRO-Gruppe an andere Gesellschaften abtreten.
11. Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.
Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u. a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offenzulegen.
Soweit die Liefergegenstände in den Anwendungsbereich von EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen (insbesondere Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. ab dem 20.01.2027 Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, EMV-Richtlinie 2014/30/EU), hat der Lieferant die Konformität der Liefergegenstände sicherzustellen, die erforderliche CE-Kennzeichnung anzubringen und uns die EU-Konformitätserklärung bzw. – bei unvollständigen Maschinen – die Einbauerklärung und Montageanleitung sowie die weiteren nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Unterlagen (technische Dokumentation, Betriebsanleitung in deutscher Sprache) spätestens mit der Lieferung zu übergeben. Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sind einzuhalten.
12. Produkthaftung, Produktrückruf
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstandes verursacht worden ist und der Lieferant diesen zu vertreten hat. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z. B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und uns diese auf Verlangen nachzuweisen.
13. Stoffe in Produkten
Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH- Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung einhält, insbesondere dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen.
Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe entgegen den folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung enthalten:
- Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) und Anhang XVII (Beschränkungen) der REACH- Verordnung;
- Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP- Verordnung, Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens);
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen;
- Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) einschließlich ihrer delegierten Rechtsakte, umgesetzt durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), für Produkte in ihrem Anwendungsbereich;
- Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (www.gadsl.org), soweit für die Liefergegenstände einschlägig.
Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe („Candidate List of Substances of Very High Concern“, SVHC-Liste) gemäß Art. 59 REACH-Verordnung gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und uns die nach Art. 33 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen sowie die für eine Meldung an die SCIP-Datenbank der ECHA erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter https://echa.europa.eu/candidate-list-table einsehbar.
Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, keine Biozide und kein radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies in Textform vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z. B. CAS-Nummer) und mit einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
Soweit Liefergegenstände dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sichert der Lieferant die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie der hierzu erlassenen Einzelmaßnahmen (insbesondere Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Kunststoffe) zu und übergibt uns die erforderlichen Konformitätserklärungen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
14. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
15. Rechte an Unterlagen, Modellen etc.
Überlassene Unterlagen, Daten, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z. B. Muster, Modelle) – nachfolgend „Material“ genannt –, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte, stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere Zustimmung in Textform weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des
Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer Zustimmung in Textform an Dritte geliefert werden.
Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.
16. Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material (siehe Ziffer 15) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere Zustimmung in Textform offenzulegen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird die vertraulichen Informationen eigenen Mitarbeitern nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist, und diese entsprechend verpflichten. Der Lieferant trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.
17. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Ansprechpartner (insbesondere Name, geschäftliche Kontaktdaten, Funktion) zur Begründung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Eine Weitergabe innerhalb der HEPRO-Gruppe erfolgt zu internen Verwaltungszwecken auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO stellen wir dem Lieferanten auf Anfrage zur Verfügung. Der Lieferant wird seine bei uns bekannten Ansprechpartner über die Verarbeitung ihrer Daten durch uns informieren. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
18. Fremdfirmenmanagement
Der Lieferant ist verpflichtet, alle unsere Vorschriften und Anweisungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u. ä. zu befolgen, die wir ihm bei Arbeiten an einem unserer Standorte für diesen Standort zur Verfügung stellen bzw. erteilen. Der Lieferant wird sich aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren. Entsprechende Merkblätter sind vor Arbeitsbeginn bei uns erhältlich.
19. Grundsätze des Lieferantenverhaltens, Compliance
Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und die HEPRO-Grundsätze des Lieferantenverhaltens einzuhalten. Weitere Informationen sind unter www.hepro-gmbh.de ersichtlich. Der Lieferant hält insbesondere die anwendbaren Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte, zu Arbeits- und Sozialstandards, zum Umweltschutz, zur Korruptionsbekämpfung sowie das anwendbare Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht ein und stellt dies auch in seiner eigenen Lieferkette in angemessenem Umfang sicher. Er wird uns auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die wir zur Erfüllung unserer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette benötigen.
20. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung die gesetzlichen Vorschriften.
21. Anwendbares Recht
Es findet das Recht am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn, es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung.
22. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft, es sei denn, es besteht eine abweichende rahmenvertragliche Vereinbarung. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Anhang: Länderspezifische Regelungen – Deutschland
1. Untersuchungs- und Rügepflichten
Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Eine Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang bzw. ab Entdeckung des Mangels erfolgt.
2. Verpflichtungen zum Mindestlohn
Für unsere Aufträge über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands verpflichtet sich der Lieferant, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Der Lieferant erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Lieferant wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – bereitzustellen.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem vorgenannten Absatz steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder durch Arbeitnehmer der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß
des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.